Artikel 1 VO (EU) 2024/1358

Aufgabe von „Eurodac”

(1) Es wird ein System mit der Bezeichnung „Eurodac” eingerichtet. Seine Aufgabe ist es,

a)
das Asylsystem zu unterstützen, indem es unter anderem zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat registrierten Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuständig ist, beiträgt und die Anwendung der genannten Verordnung unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erleichtert;
b)
die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern;
c)
die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union, die Aufdeckung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, damit die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen festgelegt werden können;
d)
den Schutz von Kindern zu erleichtern, auch im Rahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
e)
die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den in Eurodac gespeicherten Daten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können;
f)
durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — CIR) die korrekte Identifizierung von in Eurodac erfassten Personen gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung zu erleichtern;
g)
die Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zu unterstützen;
h)
die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Ziele des Visa-Informationssystems (VIS) zu unterstützen;
i)
eine faktengestützte Politikgestaltung durch die Erstellung von Statistiken zu unterstützen;
j)
die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zu erleichtern.

(2) Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen biometrische Daten und andere personenbezogene Daten nur für die in der vorliegenden Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EU) 2019/818, der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1350 sowie der Richtlinie 2001/55/EG genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.

Mit dieser Verordnung werden die Menschenwürde und die Grundrechte uneingeschränkt geachtet und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) anerkannten Grundsätze eingehalten, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl und das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung dürfen daher keine Personen, die von dieser Verordnung erfasst sind, aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer anderen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.

Das Recht einer Person auf Privatsphäre und auf Datenschutz wird im Einklang mit dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Zugang der Behörden der Mitgliedstaaten als auch der befugten Stellen der Union zu Eurodac gewährleistet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.