Artikel 2 VO (EU) 2024/1358

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Person, die internationalen Schutz beantragt” , einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1347 gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist;
b)
„zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierte Person” eine Person, die zur Durchführung eines Verfahrens zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert worden ist;
c)
„gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person” eine durch einen Mitgliedstaat außerhalb des Rahmens der Verordnung (EU) 2024/1350 neu angesiedelte Person, wenn dieser Person internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1347 gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1350 gemäß den geltenden Vorschriften der nationalen Neuansiedlungsregelung zuerkannt wird;
d)
„humanitärer Status nach nationalem Recht” einen humanitären Status nach nationalem Recht, der Rechte und Pflichten vorsieht, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Rechten und Pflichten gleichwertig sind;
e)
„Herkunftsmitgliedstaat”

i)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
ii)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 18 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
iii)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 18 Absatz 2 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt;
iv)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 20 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt;
v)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 22 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
vi)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 23 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
vii)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 24 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
viii)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 26 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

f)
„Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Union an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt;
g)
„illegaler Aufenthalt” die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;
h)
„Person, die internationalen Schutz genießt” eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Verordnung zuerkannt wurde;
i)
„Person, die vorübergehenden Schutz genießt” eine Person, die vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Einführung vorübergehenden Schutzes oder einen anderen gleichwertigen nationalen Schutz genießt, der als Reaktion auf dasselbe Ereignis wie hinsichtlich jenes Durchführungsbeschlusses des Rates eingeführt wurde;
j)
„Treffer” die aufgrund eines Abgleichs durch Eurodac festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Datenbank gespeicherten biometrischen Daten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten biometrischen Daten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 38 Absatz 4 sofort zu prüfen;
k)
„nationale Zugangsstelle” die benannte nationale Stelle, die mit Eurodac Daten austauscht;
l)
„Europol-Zugangsstelle” die benannte Europol-Stelle, die mit Eurodac Daten austauscht;
m)
„Eurodac-Daten” sämtliche Daten, die in Eurodac gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 gespeichert sind;
n)
„Gefahrenabwehr und Strafverfolgung” die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
o)
„terroristische Straftat” eine Straftat nach nationalem Recht, die einer der in der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entspricht oder dieser gleichwertig ist;
p)
„schwere Straftat” eine Straftat, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren geahndet werden kann;
q)
„Fingerabdruckdaten” die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller zehn Finger, sofern vorhanden, oder eine Fingerabdruckspur;
r)
„Gesichtsbilddaten” digitale Aufnahmen des Gesichts in einer Bildauflösung und Qualität, die für einen Abgleich biometrischer Daten geeignet sind;
s)
„biometrische Daten” Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbilddaten;
t)
„alphanumerische Daten” Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen oder Satzzeichen;
u)
„Aufenthaltstitel” jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
v)
„Schnittstellenkontrolldokument” ein technisches Dokument, in dem die Anforderungen festgelegt sind, die die nationalen Zugangsstellen oder die Europol-Zugangsstellen erfüllen müssen, damit sie mit Eurodac elektronisch kommunizieren können, insbesondere indem das Format und der mögliche Inhalt der Informationen, die zwischen Eurodac und den nationalen Zugangsstellen oder Europol-Zugangsstellen ausgetauscht werden sollen, vorgegeben werden;
w)
„CIR” den durch Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
x)
„Identitätsdaten” die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h und Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h genannten Daten;
y)
„Datensatz” die in Eurodac auf der Grundlage der Artikel 17, 19, 21, 22, 23, 24 oder 26 gespeicherten Informationen, die einem Satz von Fingerabdrücken einer betroffenen Person entsprechen und aus biometrischen Daten, alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, einer eingescannten Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments bestehen;
z)
„Kind” oder „Minderjähriger” einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren.

(2) Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Begriffe sind auf die vorliegende Verordnung insofern anzuwenden, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken erfolgt.

(3) Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Begriffe auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.

(4) Die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Begriffe sind auf die vorliegende Verordnung insofern anzuwenden, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfolgt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

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