Artikel 20 VO (EU) 2024/1358

Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen worden ist, und übermittelt diese Daten zusammen mit den Daten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis o so bald wie möglich, jedoch spätestens 72 Stunden, nachdem er dieser Person internationalen Schutz oder einen humanitären Status nach nationalem Recht gewährt hat, an Eurodac.

(2) Die Nichteinhaltung der Frist nach Absatz 1 entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke ab und übermittelt diese so bald wie möglich nach erfolgreicher Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.

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