Artikel 21 VO (EU) 2024/1358
Datenspeicherung
(1) Ausschließlich folgende Daten werden in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 gespeichert:
- a)
- Fingerabdruckdaten;
- b)
- ein Gesichtsbild;
- c)
- Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
- d)
- Staatsangehörigkeit(en);
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Geburtsort;
- g)
- Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt der Registrierung;
- h)
- Geschlecht;
- i)
- Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
- j)
- sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
- k)
- die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
- l)
- Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
- m)
- Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
- n)
- Benutzerkennwort;
- o)
- Datum der Gewährung des internationalen Schutzes oder der Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht.
(2) Wenn alle Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818.
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