Artikel 22 VO (EU) 2024/1358
Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst gemäß Artikel 13 Absatz 2 von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der — aus einem Drittstaat kommend — beim irregulären Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung nicht auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung beschränkt wurde, unverzüglich die biometrischen Daten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1, die nicht zurückgewiesen wurden:
- a)
- Fingerabdruckdaten;
- b)
- ein Gesichtsbild;
- c)
- Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
- d)
- Staatsangehörigkeit(en);
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Geburtsort;
- g)
- Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde;
- h)
- Geschlecht;
- i)
- Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
- j)
- sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
- k)
- die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
- l)
- Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
- m)
- Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
- n)
- Benutzerkennwort.
(3) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten umgehend an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt:
- a)
- gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
- b)
- der Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
- c)
- die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
- d)
- die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
- i)
- die betreffende Person ist bewaffnet;
- ii)
- die betreffende Person ist gewalttätig;
- iii)
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- iv)
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist.
(4) In Fällen, in denen Personen nach Absatz 1 aufgegriffen wurden und weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleiben, aber ihre Bewegungsfreiheit, nachdem sie aufgegriffen wurden, für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden beschränkt wurde, werden die in Absatz 2 genannten Daten zu diesen Personen abweichend von Absatz 2 übermittelt, bevor die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aufgehoben wird.
(5) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten aufgegriffenen Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(7) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(8) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, die speziell dafür geschult sind, im Namen dieses Mitgliedstaats erfasst und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und der Verordnung (EU) 2021/2303 wahrnehmen.
(9) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.
(10) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818.
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