Artikel 23 VO (EU) 2024/1358
Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst gemäß Artikel 13 Absatz 2 von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich die biometrischen Daten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden, nachdem festgestellt wurde, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose illegal aufhält, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:
- a)
- Fingerabdruckdaten;
- b)
- ein Gesichtsbild;
- c)
- Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
- d)
- Staatsangehörigkeit(en);
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Geburtsort;
- g)
- Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde;
- h)
- Geschlecht;
- i)
- Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
- j)
- sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
- k)
- die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
- l)
- das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
- m)
- das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
- n)
- Benutzerkennwort.
(3) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten umgehend an Eurodac gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt:
- a)
- gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
- b)
- der Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
- c)
- gegebenenfalls in den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Fällen das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
- d)
- die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
- e)
- die Tatsache, dass die Person, als Ergebnis einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder einer zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten nach Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Sicherheitskontrolle, eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
- i)
- die betreffende Person ist bewaffnet;
- ii)
- die betreffende Person ist gewalttätig;
- iii)
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- iv)
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist.
(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten aufgegriffenen Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(6) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(7) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.
(8) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818.
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