Artikel 25 VO (EU) 2024/1358
Informationen zum Übernahmestatus der betroffenen Person
(1) Sobald der Übernahmemitgliedstaat verpflichtet ist, die betreffende Person gemäß Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu übernehmen, aktualisiert der begünstigte Mitgliedstaat seinen im Einklang mit den Artikeln 17, 22, 23 oder 24 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, indem er den Übernahmemitgliedstaat hinzufügt.
(2) Wenn eine Person im Übernahmemitgliedstaat ankommt, nachdem dieser bestätigt hat, dass er die betreffende Person gemäß Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 übernimmt, übermittelt dieser Mitgliedstaat einen gemäß Artikel 17 oder 23 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person einschließlich des Datums ihrer Ankunft. Der Datensatz wird im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 bzw. Absatz 7 zum Zweck der Übermittlung gemäß der Artikel 27 und 28 gespeichert.
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