Artikel 26 VO (EU) 2024/1358

Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst umgehend die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, gemäß der Richtlinie 2001/55/EG registriert ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:

a)
Fingerabdruckdaten;
b)
ein Gesichtsbild;
c)
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d)
Staatsangehörigkeit(en);
e)
Geburtsdatum;
f)
Geburtsort;
g)
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt;
h)
Geschlecht;
i)
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j)
sofern verfügbar eine gescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments mit Angabe seiner Echtheit oder — falls nicht verfügbar — eines anderen Dokuments;
k)
die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
l)
das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m)
das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
n)
Benutzerkennwort;
o)
sofern zutreffend — die Tatsache, dass die zuvor als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, registrierte Person unter einen der Ausschlussgründe gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2001/55/EG fällt;
p)
der Verweis auf den einschlägigen Durchführungsbeschluss des Rates.

(3) Die Nichteinhaltung der Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, nach Absatz 1 ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher erneuter Abnahme.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.

Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.

(5) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, die speziell dafür geschult sind, im Namen dieses Mitgliedstaats erfasst und übermittelt werden, sofern sie diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und der Verordnung (EU) 2021/2303 wahrnehmen.

(6) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.

(7) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818.

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