Artikel 37 VO (EU) 2024/1358

Übermittlung

(1) Biometrische und andere personenbezogene Daten werden digitalisiert verarbeitet und in dem in dem vereinbarten Schnittstellenkontrolldokument festgelegten Datenformat übermittelt. eu-LISA legt die technischen Anforderungen an das für die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt zu verwendende Format fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist. eu-LISA stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten biometrischen Daten im automatisierten Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem abgeglichen werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten auf elektronischem Weg. Die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten werden automatisch in Eurodac gespeichert. eu-LISA legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 32 Absatz 1 die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, ermöglicht und ferner damit angegeben werden kann, ob diese Daten sich auf eine Person nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 beziehen.

(4) Die Kennnummer nach Absatz 3 beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Personen nach Artikel 15 Absatz 1 mit „1” , Personen nach Artikel 22 Absatz 1 mit „2” , Personen nach Artikel 23 Absatz 1 mit „3” , Anträge nach Artikel 33 mit „4” , Anträge nach Artikel 34 mit „5” , Anträge nach Artikel 43 mit „6” , Anträge nach Artikel 18 mit „7” , Personen nach Artikel 20 mit „8” , Personen nach Artikel 24 Absatz 1 mit „9” und Personen nach Artikel 26 Absatz 1 mit „10” gekennzeichnet.

(5) eu-LISA legt die technischen Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um den Empfang eindeutiger Daten durch Eurodac zu gewährleisten.

(6) Eurodac bestätigt den Empfang der übermittelten Daten so bald wie möglich. Zu diesem Zweck legt eu-LISA die erforderlichen technischen Voraussetzungen fest, unter denen gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eine Empfangsbestätigung erhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.