Artikel 38 VO (EU) 2024/1358
Datenabgleich und Übermittlung der Ergebnisse
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die von Eurodac erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt eu-LISA Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden biometrischen Daten fest. Eurodac überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten biometrischen Daten. Sind die biometrischen Daten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem ungeeignet, teilt Eurodac dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete biometrische Daten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Satz biometrischer Daten verwendet.
(2) Eurodac führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge durch. Jeder Antrag wird innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eingang bearbeitet. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des nationalen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die eu-LISA nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet Eurodac den Antrag vorrangig, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen legt eu-LISA Kriterien zur Sicherstellung der vorrangigen Bearbeitung von Anträgen fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.
(3) eu-LISA legt die Verfahren für die Verarbeitung der eingegangenen Daten und die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.
(4) Erforderlichenfalls kontrolliert in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, ein Fingerabdruck-Experte im Einklang mit dessen nationalen Vorschriften und nach Erhalt einer speziellen Schulung für die verschiedenen Arten des Abgleichs von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, unverzüglich die Ergebnisse des nach Artikel 27 durchgeführten Abgleichs von Fingerabdruckdaten.
Liefert Eurodac nach einem Abgleich von sowohl Fingerbadruck- als auch Gesichtsbilddaten mit den in der automatisierten Zentraldatenbank gespeicherten Daten einen Fingerabdrucktreffer und einen Gesichtsbildtreffer, so können die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs der Gesichtsbilddaten überprüfen.
Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.
(5) Das Ergebnis des Abgleichs von Gesichtsbilddaten gemäß Artikel 27 — wenn nur ein Treffer anhand eines Gesichtsbildes erhalten wurde — und gemäß Artikel 28 wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, von einem im Einklang mit der einzelstaatlichen Praxis geschulten Experten sofort kontrolliert und geprüft.
Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.
Von Eurodac erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind.
(6) Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß den Absätzen 4 und 5, dass das von Eurodac übermittelte Abgleichergebnis nicht den biometrischen Daten entspricht, die zum Zweck eines Abgleichs übermittelt wurden, so löschen die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs sofort und teilen dies eu-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Eingang des Ergebnisses, mit und übermitteln die Kennnummer des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Kennnummer des Mitgliedstaats, der das Ergebnis des Abgleichs erhalten hat.
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