Artikel 40 VO (EU) 2024/1358

Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung in Eurodac gespeichert sind.

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht von einem anderen Mitgliedstaat übermittelte Daten abfragen oder solche Daten erhalten, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Abgleichs nach den Artikeln 27 und 28 sind.

(2) Zugriff nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die in Eurodac gespeicherten Daten haben diejenigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j festgelegten Zwecke benannt worden sind. Bei der Benennung wird die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Einheit genau angegeben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und eu-LISA unverzüglich eine Liste dieser Dienststellen und aller daran vorgenommenen Änderungen. eu-LISA veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen dieser Liste veröffentlicht eu-LISA jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

(3) Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 29 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an Eurodac übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

(4) Der Zugang zum Zweck der Abfrage der im CIR gespeicherten Eurodac-Daten wird den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union gewährt, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser nationalen Behörden und Stellen der Union für diesen Zweck erforderliche Maß beschränkt und hat in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen zu stehen.

(5) Hat ein Mitgliedstaat oder eu-LISA Grund zu der Annahme, dass in Eurodac gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind, so benachrichtigt er/sie — unbeschadet der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 — den Herkunftsmitgliedstaat so bald wie möglich.

Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass Daten unter Verstoß gegen diese Verordnung in Eurodac gespeichert wurden, so benachrichtigt er so bald wie möglich eu-LISA, die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat. Der Herkunftsmitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.

(6) eu-LISA übermittelt in Eurodac gespeicherte Daten nicht an die Behörden eines Drittstaats und stellt ihnen diese auch nicht zur Verfügung. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Daten an Drittstaaten, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt.

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