Artikel 41 VO (EU) 2024/1358
Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge
(1) eu-LISA fertigt über alle Datenverarbeitungsvorgänge in Eurodac Aufzeichnungen an. Diese Aufzeichnungen geben Aufschluss über den Zweck des Zugriffs, den Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Namen der Stellen und verantwortlichen Personen, die Daten eingegeben oder abgefragt haben.
(2) Für die Zwecke des Artikels 8 dieser Verordnung führt eu-LISA Aufzeichnungen über jeden in Eurodac erfolgenden Datenverarbeitungsvorgang. Die Aufzeichnungen über diese Art von Vorgängen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Elemente und die bei der Durchführung der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 erzielten Treffer.
(3) Für die Zwecke des Artikels 10 dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten und eu-LISA Aufzeichnungen über jeden Datenverarbeitungsvorgang, der in Eurodac und im VIS gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt wird.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 46 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 29 gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(5) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.
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