Artikel 43 VO (EU) 2024/1358
Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung unterliegt die Ausübung des Rechts der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
(2) Das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten in jedem Mitgliedstaat umfasst das Recht, darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche Daten in Eurodac gespeichert sind, einschließlich aller Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, und welcher Mitgliedstaat die Daten an Eurodac gemäß den in der Verordnung (EU) 2016/679 und in den auf deren Grundlage angenommenen nationalen Rechtsakten festgelegten Bedingungen übermittelt hat. Der Zugang zu personenbezogenen Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden.
Wenn das Recht auf Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben, geltend gemacht wird, setzen sich die Behörden dieses Mitgliedstaats mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben, in Verbindung, damit diese die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit ihrer Übermittlung an und ihrer Speicherung in Eurodac überprüfen können.
(3) Bezüglich eines Eintrags darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellten könnte, können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Rechte der betroffenen Person im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken.
(4) Wenn sich zeigt, dass die in Eurodac gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 40 Absatz 3 berichtigt oder gelöscht. Der betreffende Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung, Ergänzung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergriffen hat.
(5) Wenn der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nicht der Ansicht ist, dass die in Eurodac gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, erläutert er der betroffenen Person schriftlich, warum er nicht bereit ist, die personenbezogenen Daten zu berichtigen oder zu löschen.
Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Erläuterung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats Klage erhoben oder gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden kann, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht.
(6) Jeder Antrag nach den Absätzen 1 und 2 auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der biometrischen Daten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte durch die betroffene Person verwendet und anschließend unverzüglich gelöscht.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten unverzüglich durchgesetzt werden.
(8) Beantragt eine Person Zugang zu sie betreffenden Daten, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, in der der Antrag sowie die Art und Weise seiner Bearbeitung festgehalten werden; diese Aufzeichnung stellt die zuständige Behörde den nationalen Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Verfügung.
(9) Die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Person aufhält, informieren diese — wenn sie darum ersucht werden — über ihr Recht, bei dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen den Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Berichtigung, Ergänzung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten zu beantragen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten dabei gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen.
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