Artikel 44 VO (EU) 2024/1358
Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass seine nationale(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an Eurodac, überwacht/überwachen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich biometrischer Daten beraten zu lassen.
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