Artikel 6 VO (EU) 2024/1358
Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten
(1) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörde des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist.
Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Teile der gleichen Organisation sein, wobei die Prüfstelle ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen muss. Die Prüfstelle ist von den operativen Stellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.
Nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts können die Mitgliedstaaten mehr als eine Prüfstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht.
(2) Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.
Nur ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter der Prüfstelle sind berechtigt, Anträge auf Zugang zu Eurodac gemäß Artikel 32 entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten an die nationale Zugangsstelle weiterzuleiten.
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