Artikel 7 VO (EU) 2024/1358

Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Europol-Stelle und zugangsberechtigte Europol-Prüfstelle

(1) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine oder mehrere seiner operativen Einheiten als „benannte Europol-Stelle” . Die benannte Europol-Stelle ist berechtigt, über die Europol-Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.

(2) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete einzige spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert. Die Europol-Prüfstelle ist berechtigt, Anträge der benannten Europol-Stelle auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten über die Europol-Zugangsstelle weiterzuleiten. Die Europol-Prüfstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung völlig unabhängig von der benannten Europol-Stelle. Die Europol-Prüfstelle ist von der benannten Europol-Stelle getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von dieser keine Anweisungen entgegen. Die Europol-Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.

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