Artikel 8 VO (EU) 2024/1358
Interoperabilität mit ETIAS
(1) Ab dem 12. Juni 2026 wird Eurodac mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die Anwendung der Artikel 11 und 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen.
(2) Die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die in jenem Artikel vorgesehenen Überprüfungen sowie die in den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung vorgesehenen nachfolgenden Überprüfungen.
Zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Rückgriff auf das Europäische Suchportal die im ETIAS gespeicherten Daten unter Verwendung der Datenkategorien in der Entsprechungstabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung in schreibgeschützter Form mit den auf der Grundlage der Artikel 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten in Eurodac ab, die sich auf Personen beziehen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung verlassen haben oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurden. Diese Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.
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