Artikel 9 VO (EU) 2024/1358

Bedingungen für den Zugang zu Eurodac zum Zweck der manuellen Verarbeitung durch nationale ETIAS-Stellen

(1) Nationale ETIAS-Stellen fragen Eurodac anhand derselben alphanumerischen Daten ab, die für die automatisierte Bearbeitung nach Artikel 8 verwendet werden.

(2) Die nationalen ETIAS-Stellen haben für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung Zugang zu Eurodac gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Abfrage von Daten in schreibgeschützter Form, um Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen. Die nationalen ETIAS-Stellen können insbesondere die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung nach einem Datenzugriff oder einer Datenabfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 wird nur in den ETIAS-Antragsdatensätzen gespeichert.

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