Artikel 7 VO (EU) 2024/1366
Vorschriften für Abstimmungen der ÜNB
(1) Können ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen, so entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit für diese Vorschläge wird wie folgt berechnet:
- a)
- ÜNB, die mindestens 55 % der Mitgliedstaaten vertreten, und
- b)
- ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.
(2) Eine Sperrminorität bei Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden ist mit ÜNB erreicht, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(3) Können ÜNB einer Netzbetriebsregion bei der Entscheidung über Vorschläge für die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Pläne keine Einigung erzielen und besteht die betreffende Netzbetriebsregion aus mehr als fünf Mitgliedstaaten, so entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
- a)
- ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
- b)
- ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.
(4) Eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für die Pläne muss eine Mindestanzahl von ÜNB umfassen, die mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(5) Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
(6) Legen ÜNB den jeweils zuständigen Behörden nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO einen ersten oder geänderten Vorschlag für Modalitäten oder Methoden oder für Pläne vor, so übermitteln sie den jeweils zuständigen Behörden und der ACER entsprechende Entwürfe der Modalitäten oder Methoden bzw. der Pläne. Sie erläutern, warum keine Einigung erzielt wurde. Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen für die Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden bzw. der erforderlichen Pläne. Dies kann z. B. durch Ersuchen um Änderungen der Entwürfe gemäß diesem Absatz, durch Überarbeitung und Vervollständigung dieser Entwürfe oder, falls keine Entwürfe vorgelegt wurden, durch Festlegung und Genehmigung der erforderlichen Modalitäten, Methoden oder Pläne erfolgen.
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