Artikel 8 VO (EU) 2024/1366
Einreichung von Vorschlägen bei den zuständigen Behörden
(1) Die ÜNB legen den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der in den Artikeln 18, 23, 29, 33, 34, 35 und 37 festgelegten Fristen die Vorschläge für Modalitäten oder Methoden bzw. für Pläne zur Genehmigung vor. Die zuständigen Behörden können diese Fristen in Ausnahmefällen gemeinsam verlängern, insbesondere wenn eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB oder der EU-VNBO nicht eingehalten werden kann.
(2) Vorschläge für Modalitäten, Methoden oder bzw. Pläne gemäß Absatz 1 werden zeitgleich mit der Übermittlung an die zuständigen Behörden auch der ACER zur Information vorgelegt.
(3) Auf gemeinsames Ersuchen der NRB gibt die ACER innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags für Modalitäten oder Methoden oder für die Pläne eine Stellungnahme zu dem Vorschlag ab und übermittelt sie den NRB und den zuständigen Behörden. Die NRB, die CS-NCA und alle anderen als zuständige Behörden benannten Behörden stimmen sich untereinander ab, bevor die NRB die ACER um eine Stellungnahme ersuchen. Die ACER kann in dieser Stellungnahme Empfehlungen abgeben. Die ACER konsultiert die ENISA, bevor sie eine Stellungnahme zu den in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Vorschlägen abgibt.
(4) Die zuständigen Behörden konsultieren einander, arbeiten eng zusammen und stimmen sich untereinander ab, um zu einer Einigung über die vorgeschlagenen Modalitäten, Methoden oder Pläne zu gelangen. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden oder der Pläne überarbeiten und ergänzen sie die Vorschläge nach Konsultation von ENTSO-E und der EU-VNBO erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass die Vorschläge mit dieser Verordnung im Einklang stehen und zu einem hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union beitragen.
(5) Die zuständigen Behörden entscheiden über die Modalitäten oder Methoden oder die Pläne innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Modalitäten oder Methoden bzw. der Pläne bei der jeweils zuständigen Behörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen zuständigen Behörde.
(6) Gibt die ACER eine Stellungnahme ab, so tragen die jeweils zuständigen Behörden dieser Stellungnahme Rechnung und treffen ihre Entscheidungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahme.
(7) Verlangen die zuständigen Behörden für ihre Genehmigung gemeinsam eine Änderung der vorgeschlagenen Modalitäten oder Methoden oder der Pläne, so entwickeln die ÜNB in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO einen Vorschlag für eine solche Änderung der Modalitäten oder Methoden bzw. der Pläne. Die ÜNB legen den zuständigen Behörden den geänderten Vorschlag innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufforderung zur Genehmigung vor. Die zuständigen Behörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden oder Pläne innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(8) Konnten die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 5 oder Absatz 7 genannten Frist keine Einigung erzielen, so unterrichten sie die Kommission. Die Kommission kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Annahme der erforderlichen Modalitäten, Methoden oder Pläne zu ermöglichen.
(9) Die ÜNB veröffentlichen mit Unterstützung von ENTSO-E und der EU-VNBO die Modalitäten oder Methoden oder die Pläne nach der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden auf ihren Websites, soweit diese Informationen nicht gemäß Artikel 47 als vertraulich betrachtet werden.
(10) Die zuständigen Behörden können von den ÜNB und der EU-VNBO gemeinsam Vorschläge für Änderungen der genehmigten Modalitäten oder Methoden oder der genehmigten Pläne anfordern und eine Frist für die Einreichung dieser Vorschläge festlegen. Die ÜNB können den zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO auch auf eigene Initiative Änderungen vorschlagen. Die Vorschläge zur Änderung der Modalitäten oder Methoden bzw. zur Änderung der Pläne werden nach dem Verfahren dieses Artikels entwickelt und genehmigt.
(11) Mindestens alle drei Jahre nach der ersten Annahme der jeweiligen Modalitäten oder Methoden bzw. der Annahme der jeweiligen Pläne überprüfen die ÜNB in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO die Wirksamkeit der angenommenen Modalitäten oder Methoden bzw. der angenommenen Pläne und teilen den zuständigen Behörden und der ACER die Ergebnisse der Überprüfung unverzüglich mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.