Artikel 9 VO (EU) 2024/1366

Konsultationen

(1) Die ÜNB konsultieren mit Unterstützung von ENTSO-E und in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO die Interessenträger, einschließlich der ACER, der ENISA und der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, zu den Entwürfen von Vorschlägen für die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Modalitäten oder Methoden und für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Pläne. Die Konsultation dauert mindestens einen Monat.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die von den ÜNB in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO vorgelegt wurden, werden veröffentlicht und auf Unionsebene einer Konsultation unterzogen. Die von den relevanten ÜNB in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO auf regionaler Ebene vorgelegten Vorschläge für Pläne gemäß Artikel 6 Absatz 3 werden mindestens auf regionaler Ebene einer Konsultation unterzogen.

(3) Die ÜNB, unterstützt von ENTSO-E, und die für den Vorschlag für Modalitäten, Methoden oder Pläne zuständige EU-VNBO tragen den in den gemäß Absatz 1 durchgeführten Konsultationen geäußerten Ansichten der Interessenträger, gebührend Rechnung, bevor sie die Vorschläge zur regulatorischen Genehmigung vorlegen. In allen Fällen ist zusammen mit dem Vorschlag eine fundierte Begründung vorzulegen, weshalb die aus der Konsultation hervorgegangenen Stellungnahmen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden, und rechtzeitig — vor oder gleichzeitig mit dem Vorschlag für Modalitäten oder Methoden — zu veröffentlichen.

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