Artikel 10 VO (EU) 2024/1938

Pflichten der beauftragten Stellen

(1) Beauftragte Stellen, denen SoHO-Überwachungstätigkeiten nach Artikel 9 übertragen werden, müssen

a)
die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verpflichtungen erfüllen,
b)
den übertragenden für SoHO zuständigen Behörden regelmäßig und auf Anfrage dieser übertragenden für SoHO zuständigen Behörden die Ergebnisse der von ihnen wahrgenommenen SoHO-Überwachungstätigkeiten mitteilen,
c)
die übertragenden für SoHO zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten, wenn die Ergebnisse der übertragenen SoHO-Überwachungstätigkeiten Verstöße aufzeigen oder vermuten lassen, es sei denn, in spezifischen schriftlichen Regelungen zwischen diesen übertragenden für SoHO zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen wird etwas anderes festgelegt, und
d)
uneingeschränkt mit den übertragenden für SoHO zuständigen Behörden zusammenarbeiten, unter anderem durch Gewährung des Zugangs zu ihren Räumlichkeiten und ihrer Dokumentation, einschließlich ihrer Informationstechnologiesysteme (IT-Systeme).

(2) Die Artikel 6 und 75 sowie, sofern zutreffend, die Artikel 23 und 30 gelten für beauftragte Stellen.

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