Artikel 10 VO (EU) 2024/1938
Pflichten der beauftragten Stellen
(1) Beauftragte Stellen, denen SoHO-Überwachungstätigkeiten nach Artikel 9 übertragen werden, müssen
- a)
- die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verpflichtungen erfüllen,
- b)
- den übertragenden für SoHO zuständigen Behörden regelmäßig und auf Anfrage dieser übertragenden für SoHO zuständigen Behörden die Ergebnisse der von ihnen wahrgenommenen SoHO-Überwachungstätigkeiten mitteilen,
- c)
- die übertragenden für SoHO zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten, wenn die Ergebnisse der übertragenen SoHO-Überwachungstätigkeiten Verstöße aufzeigen oder vermuten lassen, es sei denn, in spezifischen schriftlichen Regelungen zwischen diesen übertragenden für SoHO zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen wird etwas anderes festgelegt, und
- d)
- uneingeschränkt mit den übertragenden für SoHO zuständigen Behörden zusammenarbeiten, unter anderem durch Gewährung des Zugangs zu ihren Räumlichkeiten und ihrer Dokumentation, einschließlich ihrer Informationstechnologiesysteme (IT-Systeme).
(2) Die Artikel 6 und 75 sowie, sofern zutreffend, die Artikel 23 und 30 gelten für beauftragte Stellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.