Artikel 11 VO (EU) 2024/1938
Pflichten von übertragenden für SoHO zuständigen Behörden
Die für SoHO zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 9 bestimmte SoHO-Überwachungstätigkeiten an beauftragte Stellen übertragen haben, müssen
- a)
- regelmäßig Audits bei den beauftragten Stellen durchführen,
- b)
-
die Übertragung, wenn nötig, unverzüglich ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere in Fällen, in denen
- i)
- es Hinweise darauf gibt, dass die beauftragten Stellen die ihnen übertragenen SoHO-Überwachungstätigkeiten nicht ordnungsgemäß ausführen,
- ii)
- die beauftragten Stellen keine angemessenen und rechtzeitigen Maßnahmen zur Behebung der bei der Durchführung der SoHO-Überwachungstätigkeiten festgestellten Mängel ergreifen oder
- iii)
- es Hinweise darauf gibt, dass die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der beauftragten Stellen beeinträchtigt ist.
Die Zeitspanne zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Audits wird von der übertragenden für SoHO zuständigen Behörde festgelegt, wobei die Beteiligung der beauftragten Stellen an Zertifizierungsprogrammen oder anderen Schemata nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b sowie der Umfang und die Auswirkungen der übertragenen SoHO-Überwachungstätigkeiten auf die Qualität und Sicherheit von SoHO zu berücksichtigen sind.
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