Artikel 29 VO (EU) 2024/1938
Gemeinsame Inspektionen
(1) Auf Ersuchen einer oder mehrerer für SoHO zuständiger Behörden über ihre nationale SoHO-Behörde an eine andere nationale SoHO-Behörde können die in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Inspektionen unter Beteiligung von Inspektoren, die zu diesem Zweck von einem anderen Mitgliedstaat entsandt werden, als gemeinsame Inspektion durchgeführt werden.
(2) Die für SoHO zuständige Behörde, bei der ein Ersuchen um eine gemeinsame Inspektion eingeht, unternimmt mit voriger Einwilligung der nationalen SoHO-Behörde und unter Berücksichtigung ihrer verfügbaren Ressourcen alle zumutbaren Anstrengungen, um diesem Ersuchen stattzugeben, wenn
- a)
- die SoHO-Einrichtung, bei der die Inspektion durchgeführt werden soll, in mehr als einem Mitgliedstaat SoHO-Tätigkeiten durchführt, die sich auf den ersuchenden Mitgliedstaat auswirken,
- b)
- die für SoHO zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats für diese Inspektion das technische Fachwissen eines anderen Mitgliedstaats benötigen,
- c)
- die für SoHO zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet ist, zustimmen, dass andere stichhaltige Gründe für die Durchführung einer gemeinsamen Inspektion vorliegen.
(3) Eine für SoHO zuständige Behörde, bei der ein Ersuchen um eine gemeinsame Inspektion einer SoHO-Einrichtung eingeht, kann das Ersuchen insbesondere dann ablehnen, wenn
- a)
- diese SoHO-Einrichtung im Vorjahr einer gemeinsamen Inspektion unterzogen wurde oder
- b)
- bereits eine gemeinsame Inspektion dieser SoHO-Einrichtung geplant ist.
(4) Die an einer gemeinsamen Inspektion beteiligten für SoHO zuständigen Behörden schließen eine schriftliche Vereinbarung, bevor sie die gemeinsame Inspektion durchführen. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird mindestens Folgendes festgelegt:
- a)
- Gegenstand und Ziel der gemeinsamen Inspektion,
- b)
- die Rollen der beteiligten Inspektoren während und nach der Inspektion, einschließlich der Benennung einer für SoHO zuständigen Behörde, die die Inspektion leitet,
- c)
- die Befugnisse und Zuständigkeiten der einzelnen beteiligten für SoHO zuständigen Behörden.
Die für SoHO zuständigen Behörden, die an der gemeinsamen Inspektion beteiligt sind, verpflichten sich in der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung dazu, die Ergebnisse der Inspektion gemeinsam anzuerkennen. Diese Vereinbarung wird von allen beteiligten für SoHO zuständigen Behörden einschließlich der jeweiligen nationalen SoHO-Behörden unterzeichnet.
(5) Die für SoHO zuständige Behörde, die die gemeinsame Inspektion leitet, ist eine für SoHO zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Inspektion stattfindet, und stellt sicher, dass die gemeinsame Inspektion unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird.
Die für SoHO zuständige Behörde, die die SoHO-Einrichtung, die einer gemeinsamen Inspektion unterzogen werden soll, überwacht, informiert diese SoHO-Einrichtung vorab über die gemeinsame Inspektion und über den Inhalt, es sei denn, es liegt ein stichhaltiger und hinreichend begründeter Verdacht dafür vor, dass eine solche vorherige Mitteilung die Wirksamkeit der gemeinsamen Inspektion beeinträchtigen würde.
(6) Die Mitgliedstaaten können Programme für gemeinsame Inspektionen ausarbeiten, um routinemäßige gemeinsame Inspektionen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten können solche Programme im Rahmen einer einzigen schriftlichen Vereinbarung gemäß Absatz 4 durchführen.
(7) Bei der Koordinierung und Durchführung gemeinsamer Inspektionen tragen die für SoHO zuständigen Behörden den nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe d vom SoHO-Koordinierungsgremium dokumentierten und veröffentlichten einschlägigen bewährten Verfahren Rechnung.
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