Artikel 28 VO (EU) 2024/1938

Inspektionen von SoHO-Einrichtungen, die keine SoHO-Betriebsstätten sind, und bei Dritten

(1) Die für SoHO zuständigen Behörden können Inspektionen gemäß Artikel 27 Absatz 1 von SoHO-Einrichtungen, die keine SoHO-Betriebsstätten sind, und von beauftragten Dritten durchführen, soweit dies im Hinblick auf die Risiken, die sich aus den für diese SoHO-Einrichtung registrierten SoHO und SoHO-Tätigkeiten ergeben, und ausgehend von den bisherigen Leistungen der SoHO-Einrichtung im Hinblick auf die Konformität erforderlich und angemessen ist.

(2) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen gilt Artikel 27 sinngemäß für Inspektionen von SoHO-Einrichtungen, die keine SoHO-Betriebsstätten sind, und von beauftragten Dritten.

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