Artikel 4 VO (EU) 2024/1938

Strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen beibehalten oder einführen, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die menschliche Gesundheit stehen, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten machen unverzüglich, auch im Internet, ausführliche Informationen über die nach Absatz 1 erlassenen strengeren Maßnahmen öffentlich zugänglich. Die nationale für SoHO zuständige SoHO-Behörde übermittelt ausführliche Informationen über etwaige strengere Maßnahmen an die SoHO-Plattform der EU.

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