Artikel 46 VO (EU) 2024/1938

Beantragung der Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte

(1) Die SoHO-Einrichtungen beantragen die Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte bei ihren für SoHO zuständigen Behörden ihres jeweiligen Hoheitsgebiets.

(2) Die antragstellende SoHO-Betriebsstätte muss den Namen und die Kontaktdaten der in Artikel 36 genannten verantwortlichen Person angeben.

Die SoHO-Betriebsstätte darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der für SoHO zuständigen Behörde keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die SoHO oder die SoHO-Tätigkeiten vornehmen, die Gegenstand der Erlaubnis sind.

(3) Wesentliche Änderungen für die Zwecke des Absatzes 2 sind Änderungen im Zusammenhang mit den betreffenden SoHO-Arten, den Arten der durchgeführten SoHO-Tätigkeiten, der Nutzung neuer Räumlichkeiten oder der Änderung von Räumlichkeiten, die sich auf die Bedingungen auswirken, unter denen SoHO-Tätigkeiten durchgeführt werden.

(4) Die SoHO-Betriebsstätten unterrichten ihre zuständigen SoHO-Behörden außerdem unverzüglich über alle Änderungen administrativer Art im Zusammenhang mit der Erlaubnis der SoHO-Betriebsstätte, einschließlich einer endgültigen oder vorübergehenden Ersetzung der verantwortlichen Person.

(5) Die juristische Person, die Inhaber der Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte ist, muss ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem die SoHO-Betriebsstätte zugelassen ist.

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