Artikel 45 VO (EU) 2024/1938

Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte

(1) SoHO-Betriebsstätten dürfen ohne vorherige Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte keine der SoHO-Tätigkeiten ausüben, die sie als SoHO-Betriebsstätte im Sinne des Artikels 3 Nummer 35 qualifizieren würden. Dies gilt unabhängig davon, ob alle SoHO-Tätigkeiten von der SoHO-Betriebsstätte selbst durchgeführt werden oder ob sie eine andere SoHO-Betriebsstätte mit einer oder mehreren dieser Tätigkeiten beauftragt.

Im Falle einer Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte gemäß Artikel 24 Absatz 4 darf die SoHO-Betriebsstätte die SoHO-Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis als SoHO-Einrichtung erforderlich ist, wie von der zuständigen SoHO-Behörde mitgeteilt, nicht ohne vorherige Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte durchführen.

(2) In Fällen, in denen SoHO-Betriebsstätten andere SoHO-Einrichtungen mit der teilweisen oder vollständigen Durchführung bestimmter SoHO-Tätigkeiten beauftragen, stellen die SoHO-Betriebsstätten sicher, dass diese beauftragten SoHO-Einrichtungen die in Auftrag gegebenen SoHO-Tätigkeiten unter Einhaltung dieser Verordnung durchführen. Die beauftragten SoHO-Einrichtungen können von der vertragschließenden SoHO-Betriebsstätte geprüft oder von der zuständigen SoHO-Behörde inspiziert werden, insbesondere in Fällen, in denen die beauftragte SoHO-Einrichtung nicht im Rahmen eines nationalen Programms für die spezifischen unter Vertrag genommenen SoHO-Tätigkeiten akkreditiert, zertifiziert oder ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.

(3) Die Anforderung, eine Erlaubnis als SoHO-Betriebsstätte zu erlangen, gilt unbeschadet strengerer Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 eingeführt hat und die sich unmittelbar auf die in der betreffenden SoHO-Betriebsstätte oder den betreffenden beauftragten SoHO-Einrichtungen ausgeübten SoHO-Tätigkeiten gemäß Absatz 2 auswirken.

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