Artikel 51 VO (EU) 2024/1938
Ausfuhr
(1) SoHO-Betriebsstätten stellen sicher, dass zur Ausfuhr freigegebene SoHO die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können SoHO, die nicht allen in den Artikeln 58 und 59 genannten einschlägigen Standards und Leitlinien entsprechen, im Falle einer Sonderfreigabe gemäß Artikel 61 Absatz 3 zur Ausfuhr freigegeben werden. Dennoch müssen SoHO-Betriebsstätten auch unter diesen Umständen die in Kapitel VI genannten Standards sowie die Verpflichtungen in Bezug auf Vigilanz und Rückverfolgbarkeit erfüllen.
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