Artikel 54 VO (EU) 2024/1938
Standards hinsichtlich der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit von SoHO-Spenden
(1) SoHO-Einrichtungen dürfen SoHO-Spendern oder den Personen, die in ihrem Namen eine Einwilligung erteilen, keine finanziellen oder anderweitigen Anreize bieten.
(2) Gestatten die Mitgliedstaaten die Entschädigung lebender SoHO-Spender im Einklang mit dem Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Spende und auf der Grundlage transparenter Kriterien, auch in Form von Pauschalzahlungen, oder durch nichtfinanzielle Formen der Entschädigung, so werden die Bedingungen für eine solche Entschädigung in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt, einschließlich einer Obergrenze für die Entschädigung, mit der angestrebt wird, die finanzielle Neutralität gemäß den in diesem Artikel festgelegten Standards zu gewährleisten. Mitgliedstaaten können unabhängige Stellen, die im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften eingerichtet werden, mit der Festlegung der Bedingungen für diese Entschädigungen beauftragen. Die Festlegung der Bedingungen für eine solche Entschädigung erfolgt auf der Grundlage von Kriterien, die den vom SoHO-Koordinierungsgremium dokumentierten Praktiken gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Rechnung tragen. SoHO-Spender können sich gegen eine Entschädigung entscheiden.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Entschädigung von SoHO-Spendern gemäß Absatz 2 zulassen, werden die von jedem Mitgliedstaat angewandten Bedingungen für einen solchen Ausgleich dem SoHO-Koordinierungsgremium für den Austausch mit den nationalen SoHO-Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die SoHO-Plattform der EU zur Verfügung gestellt und die Informationen im Falle einer Änderung unverzüglich aktualisiert.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich jegliche Werbe- und Publizitätsmaßnahmen zur Unterstützung der SoHO-Spende nicht auf eine Entschädigung beziehen, unbeschadet des Rechts der SoHO-Spender, im Einklang mit dem nationalen Recht über ihre Rechte informiert zu werden.
(5) Die SoHO-Einrichtungen können lebenden SoHO-Spendern Entschädigungen im Einklang mit den Bestimmungen ihres Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 gewähren. Auf Ersuchen ihrer für SoHO zuständigen Behörde stellen die SoHO-Einrichtungen in transparenter Weise Informationen darüber bereit, wie sie die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen umsetzen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Standards für freiwillige und unentgeltliche Spenden eingehalten werden, die den in diesem Artikel festgelegten gleichwertig sind, auch wenn SoHO ausschließlich zur Verwendung in der Forschung ohne Verwendung beim Menschen gespendet werden.
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