Artikel 55 VO (EU) 2024/1938

Standards hinsichtlich der Informationen, die vor der Einwilligung bereitzustellen sind

(1) Die SoHO-Einrichtungen stellen lebenden SoHO-Spendern oder gegebenenfalls den Personen, die im Namen eines SoHO-Spenders ihre Einwilligung erteilen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Informationen über das SoHO-Spendeverfahren zur Verfügung.

(2) Die SoHO-Einrichtungen stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, bevor die Einwilligung in die Spende erteilt wird. Die SoHO-Einrichtungen stellen die Informationen in richtiger und klarer Weise zur Verfügung und verwenden Ausdrücke, die für die SoHO-Spender oder gegebenenfalls allen Personen, die für sie in die Spende einwilligen sollen, leicht verständlich sind. Die Informationen dürfen nicht irreführen, vor allem was den Nutzen der Spende für künftige Empfänger der betreffenden SoHO anbelangt.

(3) Bei lebenden SoHO-Spendern oder gegebenenfalls Personen, die in ihrem Namen ihre Einwilligung erteilen sollen, stellen die SoHO-Einrichtungen Informationen über folgende Aspekte bereit:

a)
Zweck und Art der SoHO-Spende,
b)
die beabsichtigte Verwendung der gespendeten SoHO, insbesondere in Bezug auf nachgewiesene Vorteile für die künftigen SoHO-Empfänger und mögliche Forschungs- oder kommerzielle Verwendungen von SoHO, einschließlich der Verwendung zur Herstellung von Produkten, die unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen, gemäß Artikel 2 Absatz 6, für die eine besondere Einwilligung erteilt werden muss,
c)
Folgen und Risiken der SoHO-Spende,
d)
die Notwendigkeit einer Einwilligung nach den nationalen Rechtsvorschriften, bevor die Gewinnung von SoHO durchgeführt wird,
e)
das Recht auf Widerruf der Einwilligung und etwaige Einschränkungen des Rechts nach der Spende,
f)
den Zweck der analytischen Tests, die im Zuge der Beurteilung der Gesundheit des SoHO-Spenders in Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 durchgeführt werden,
g)
das Recht des SoHO-Spenders oder gegebenenfalls der Person, die in seinem Namen die Einwilligung erteilt, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die bestätigten Testergebnisse zu erhalten, wenn diese für seine Gesundheit relevant sind,
h)
die Aufzeichnung und den Schutz der personen- und gesundheitsbezogenen Daten der SoHO-Spender sowie die ärztliche Schweigepflicht, einschließlich einer möglichen Weitergabe von Daten im Interesse der Überwachung der Gesundheit des SoHO-Spenders und der öffentlichen Gesundheit, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, in Einklang mit Artikel 76,
i)
die Möglichkeit, dass die Identität des SoHO-Spenders den Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung, die infolge ihrer SoHO-Spende geboren wird, offengelegt wird, wenn die nationalen Rechtsvorschriften diesen Nachkommen dieses Recht einräumen;
j)
sonstige anwendbare Garantien zum Schutz des SoHO-Spenders,

(4) Im Falle verstorbener SoHO-Spender stellen die SoHO-Einrichtungen allen Personen, die in ihrem Namen ihre Einwilligung zur Spende erteilen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e genannten Informationen zur Verfügung.

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