Artikel 62 VO (EU) 2024/1938
Ausreichende Versorgung mit kritischen SoHO
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen in ihrem Hoheitsgebiet und in Zusammenarbeit mit den nationalen SoHO-Behörden, den für SoHO zuständigen Behörden und den SoHO-Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit alle zumutbaren Anstrengungen, um eine ausreichende, angemessene und belastbare Versorgung mit kritischen SoHO zu erreichen, damit der Bedarf der Empfänger angemessen gedeckt und zur europäischen Selbstversorgung beigetragen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um
- a)
- die Beteiligung der Öffentlichkeit an SoHO-Spendetätigkeiten für kritische SoHO zu erleichtern, damit eine breite SoHO-Spenderbasis und die Resilienz der SoHO-Spenderbasis auf der Grundlage der Standards für freiwillige und unentgeltliche Spenden gemäß Artikel 54 sichergestellt wird,
- b)
- dafür Sorge zu tragen, dass Strategien zur Gewinnung und Bindung von Spendern von kritischen SoHO, darunter auch Kommunikationskampagnen und Bildungsprogramme, eingeführt werden,
- c)
- die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten durch Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 54 durchzuführen, sowie
- d)
- die optimale Verwendung kritischer SoHO unter Berücksichtigung therapeutischer Alternativen sicherzustellen.
Dementsprechend fördern die Mitgliedstaaten die Gewinnung von SoHO mit einer starken Beteiligung des öffentlichen und gemeinnützigen Sektors.
(3) Einrichtungen für kritische SoHO richten geeignete Mechanismen für die kontinuierliche Überwachung ihrer Bestände an kritischen SoHO ein und sind in der Lage, im Falle von Engpässen oder auf Ersuchen diese Informationen an ihre für SoHO zuständigen Behörden zu übermitteln.
Die für SoHO zuständigen Behörden richten ihrerseits geeignete Mechanismen ein, um die in Unterabsatz 1 genannten Informationen zu erhalten, und sie sind in der Lage, sich erforderlichenfalls einen Überblick über die Verfügbarkeit kritischer SoHO in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu verschaffen.
(4) In Fällen, in denen die Verfügbarkeit von kritischen SoHO von kommerziellen Interessen abhängt, bemüht sich jeder Mitgliedstaat darum, dass die Einrichtungen für kritische SoHO in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine angemessene und kontinuierliche Versorgung der Empfänger mit kritischen SoHO sicherstellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.