Artikel 66 VO (EU) 2024/1938
Ausnahmeregelungen aufgrund von Notsituationen bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen
(1) Soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit kritischen SoHO erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Standards und Verpflichtungen zulassen, wenn lebensbedrohliche Situationen großen Umfangs im Zusammenhang mit vom Menschen verursachten Katastrophen oder Naturkatastrophen, insbesondere im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, eine Gefahr für das Leben von Menschen darstellen und solche Ausnahmen die einzige verfügbare Maßnahme sind, um das Risiko zu mindern. Nicht gewährt werden Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen dieser Verordnung, die freiwillige und unentgeltlich Spenden und die Einwilligung von SoHO-Spendern betreffen. Die Ausnahmeregelungen werden so angewandt, dass der Schutz von SoHO-Spendern und SoHO-Empfängern unter den aufgrund der Krise gegebenen Umständen so weit wie möglich sichergestellt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten, die solche Ausnahmeregelungen gewähren, unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich und begründen die ergriffenen Maßnahmen.
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