Artikel 7 VO (EU) 2024/1938
Transparenz
(1) Die für SoHO zuständigen Behörden müssen
- a)
- die ihnen übertragenen SoHO-Überwachungstätigkeiten in transparenter Weise durchführen, indem sie mindestens die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungspflichten erfüllen; und
- b)
-
alle Durchsetzungsentscheidungen gemäß Artikel 19 Absätze 7, 8 und 9, Artikel 25 Absätze 3, 4 und 5 oder Artikel 27 Absatz 8 Buchstabe h und die Gründe dafür öffentlich zugänglich machen, wenn
- i)
- eine SoHO-Einrichtung diese Verordnung nicht einhält oder
- ii)
- ein ernsthaftes Risiko für die Sicherheit von SoHO-Spendern, Empfängern oder Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung oder für die öffentliche Gesundheit besteht.
(2) Absatz 1 lässt Artikel 75 und die nationalen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen unberührt.
(3) Die für SoHO zuständige Behörde legt die praktischen Vorkehrungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Transparenzregeln in ihren internen Regeln fest.
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