Artikel 84 VO (EU) 2024/1938

Status der SoHO, die vor der Anwendung dieser Verordnung gelagert oder verteilt wurden

(1) SoHO, die bereits vor dem 7. August 2027 gelagert wurden, unterliegen nicht den einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung, sofern diese SoHO vor dem 8. August 2029 freigegeben oder verteilt werden, vorausgesetzt, sie standen uneingeschränkt mit dem zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung geltenden Unionsrecht und nationalen Recht im Einklang.

(2) SoHO, die vor dem 7. August 2027 verteilt und bis zu diesem Datum unter angemessenen Kontrollbedingungen aufbewahrt wurden, unterliegen nicht den einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung.

(3) Für SoHO, die bereits vor dem 7. August 2027 gelagert wurden und nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verteilt wurden und für die keine alternativen SoHO zur Verfügung stehen, insbesondere weil es sich um autologe SoHO handelt, die für die Verwendung innerhalb einer Beziehung bestimmt sind oder bei denen eine hohe Übereinstimmung mit einem bestimmten SoHO-Empfänger besteht, ist nur Artikel 61 anwendbar. Für diese SoHO gilt Artikel 61 ab diesem Datum.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.