Artikel 13 VO (EU) 2024/2747
Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung
(1) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle bedeutenden Ereignisse.
(2) Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen gemäß dem Unionsrecht und dem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Informationen so behandeln zu können, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.
(3) Bei der Feststellung, ob Ereignisse einer Warnmeldung gemäß Absatz 1 bedürfen sollten, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:
- a)
- die Marktstellung oder die Zahl der von dem Ereignis betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;
- b)
- die Dauer oder voraussichtliche Dauer des Ereignisses;
- c)
- das geografische Gebiet und den Anteil des Binnenmarkts, der von dem Ereignis betroffen ist, seine grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie seine Auswirkungen auf besonders anfällige oder exponierte geografische Gebiete wie etwa die Gebiete in äußerster Randlage; und
- d)
- die Auswirkungen dieser Ereignisse auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Waren.
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