Artikel 14 VO (EU) 2024/2747

Kriterien für die Aktivierung

(1) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Der Rat kann den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer dieser Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:

a)
eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, im Binnenmarkt sowie auf seine Lieferketten,
b)
eine Liste der betroffenen Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und
c)
die zu treffenden Wachsamkeitsmaßnahmen, einschließlich einer Begründung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.

(2) Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, zwecks Feststellung, ob der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, berücksichtigen die Kommission und der Rat mindestens die folgenden Kriterien:

a)
die voraussichtliche Zeit, bis eine drohende Krise sich zu einem Binnenmarkt-Notfall verschärft,
b)
die Zahl oder die Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer, die voraussichtlich von der Krise betroffen sein werden,
c)
das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Krise auf Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und
d)
das von der Krise voraussichtlich betroffene geografische Gebiet, insbesondere die Auswirkungen auf Grenzregionen und Gebiete in äußerster Randlage.

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