Artikel 15 VO (EU) 2024/2747
Verlängerung und Deaktivierung
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums einen Vorschlag zur Verlängerung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.
(2) Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums fest, dass die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen in Bezug auf einige oder alle Wachsamkeitsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung nicht mehr erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur vollständigen oder teilweisen Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates deaktivieren.
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