Artikel 35 VO (EU) 2024/2747

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen

(1) Wird die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 in Kenntnis gesetzt, dass die Gefahr besteht, dass krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat nicht ausreichen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann sie den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen gewährleisten schnellstmöglich eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien sowie die Nutzung vorhandener Vorräte, um die Verfügbarkeit und die Versorgung mit solchen Waren oder Dienstleistungen zu verbessern.

(2) Insbesondere können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen Folgendes umfassen:

a)
die Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren,
b)
die Erleichterung des Ausbaus bestehender Kapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten,
c)
das Ziel, die einschlägigen Genehmigungs- und Zulassungserfahren, einschließlich Umweltgenehmigungen, die sich auf die Herstellung und den Vertrieb krisenrelevanter Waren beziehen oder auswirken, zu beschleunigen,
d)
das Ziel, die Zulassungs- und Registrierungsverfahren für krisenrelevante Dienste zu beschleunigen,
e)
das Ziel, die einschlägigen Produktgenehmigungsverfahren im Hinblick auf das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren zu beschleunigen, die keinen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten unterliegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.