Artikel 36 VO (EU) 2024/2747

Ersuchen der Mitgliedstaaten an die Kommission, für deren Rechnung oder in deren Namen Waren und Dienstleistungen zu beschaffen

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten (im Folgenden „beteiligte Mitgliedstaaten” ), Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu beschaffen.

(2) Die Kommission prüft unverzüglich und in Absprache mit dem Gremium den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens gemäß Absatz 1. Beabsichtigt die Kommission, diesem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Gremium mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.

(3) Stimmt die Kommission einer Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten zu,

a)
teilt sie ihre Absicht, das Vergabeverfahren durchzuführen, allen Mitgliedstaaten und dem Gremium mit und lädt die interessierten Mitgliedstaaten ein, sich daran zu beteiligen,
b)
arbeitet sie einen Vorschlag für eine Vereinbarung aus, die mit den beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Auftragsvergabe für deren Rechnung oder in deren Namen zu tätigen.

In der Vereinbarung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorschlags werden die genauen Bedingungen für die Auftragsvergabe festgelegt, einschließlich der praktischen Modalitäten, der vorgeschlagenen Höchstmengen, der Bedingungen für den gemeinsamen Erwerb oder die gemeinsame Anmietung für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich der Preise und Lieferfristen.

(4) Storniert die Kommission das Vergabeverfahren gemäß Artikel 174 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung” ), so setzt sie die beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, damit sie unverzüglich ihre eigenen Vergabeverfahren einleiten können.

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