Artikel 38 VO (EU) 2024/2747

Modalitäten der Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten

(1) Die Auftragsvergabe im Rahmen dieser Verordnung wird von der Kommission im Einklang mit den für ihre eigenen Vergabeverfahren geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Wenn dies aufgrund äußerster Dringlichkeit hinreichend gerechtfertigt oder unbedingt erforderlich ist, um sich an unvorhergesehene Umstände im Zuge der Entwicklung des Binnenmarkt-Notfalls anzupassen, und sofern die Änderung den Auftragsgegenstand nicht wesentlich verändert, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer

a)
den unterzeichneten Auftrag über den Schwellenwert von 50 % und bis zu 100 % des ursprünglichen Auftragswerts ändern, oder
b)
im Einvernehmen mit der einfachen Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten gestatten, sich einem unterzeichneten Auftrag anzuschließen oder einen zusätzlichen Auftrag mit dem ausgewählten Auftragnehmer zu unterzeichnen.

(3) Eine Änderung gilt als wesentliche Änderung des Gegenstands des Auftrags, wenn sich der Auftrag dadurch wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Auftrag unterscheidet, d. h., wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
mit der Änderung werden wichtige Bedingungen eingeführt oder gestrichen, die — wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bieter im Vergabeverfahren oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt, das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt oder nicht zur Auswahl des erfolgreichen Bieters geführt hätten;
b)
mit der wesentlichen Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war;
c)
mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich erweitert.

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