Artikel 39 VO (EU) 2024/2747
Gemeinsames Vergabeverfahren
(1) Die Kommission und ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU aus den beteiligten Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung ein gemeinsames Vergabeverfahren für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchführen. Die Mitgliedstaaten können die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.
(2) Die Beteiligung an gemeinsamen Vergabeverfahren muss allen Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und den Bewerberländern der Union sowie dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt offenstehen. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und des Artikels 41 gelten diese Länder als beteiligte Mitgliedstaaten, sofern sie beschließen, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe zu beteiligen.
(3) Dem gemeinsamen Vergabeverfahren geht eine Vereinbarung über die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten voraus, in der die praktischen Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Zuschlagskriterien im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht festgelegt werden.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Vergabeverfahren und gewährt auf Antrag Zugang zu den Verträgen, die im Rahmen dieser Verfahren geschlossen werden, vorbehaltlich des angemessenen Schutzes sensibler Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Geschäftsbeziehungen und der Interessen der Union.
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