Artikel 43 VO (EU) 2024/2747
Vorschriften zur Verschwiegenheit und zur Sicherheit für den Schutz der erlangten Informationen
(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich im Hinblick auf Empfehlungen und zu ergreifende Maßnahmen.
(3) Die Kommission gibt keine Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führen würde.
(4) Das Gremium ist an die Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gebunden.
(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Informationen weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
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