Artikel 44 VO (EU) 2024/2747

Digitale Instrumente

(1) Bis zum 29. Mai 2026 richten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Ermangelung geeigneter bestehender Instrumente oder IT-Infrastrukturen interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung ein, unterhalten diese und aktualisieren sie regelmäßig. Diese Instrumente oder Infrastrukturen werden außerhalb eines Notfallmodus für den Binnenmarkt entwickelt, um zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle reagieren zu können. Sie umfassen unter anderem standardisierte, sichere und wirksame digitale Instrumente für die sichere Sammlung und den sicheren Austausch von Informationen sowie ein spezielles zentrales digitales Portal oder eine eigene Website, auf dem Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsformulare finden und einreichen können.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest, wobei sie nach Möglichkeit bestehende IT-Instrumente oder -Portale nutzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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