Artikel 45 VO (EU) 2024/2747

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz” unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

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