Artikel 2 VO (EU) 2024/3005
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für ESG-Ratings, die von in der Union tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden.
Folgende ESG-Rating-Anbieter gelten als in der Union tätig:
- a)
- in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter:
- i)
- wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder
- ii)
- wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten;
- b)
- außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung oder zur Verbreitung bestimmt sind,
- b)
- von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden,
- c)
- von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die
- i)
- in einem Produkt oder einer Dienstleistung enthalten sind, wenn diese Produkte oder Dienstleistungen bereits durch das Unionsrecht geregelt sind, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) der Verordnung (EU) 2019/2088, der Richtlinien 2013/36/EU(**), 2014/65/EU, 2009/138/EG(***), 2009/65/EG(****), 2011/61/EU(*****) und (EU) 2016/2341(******) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EU) 2020/1503(*******), (EU) 2023/1114(********) und (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, und
- ii)
- einem Dritten gegenüber offengelegt werden.
Wenn ein reguliertes Finanzunternehmen in der Union in den von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfassten Fällen Dritten gegenüber im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating offenlegt, so stellt es auf seiner Website diejenigen Informationen ein, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 erforderlich sind, und es stellt in dieser Marketingmitteilung einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit, sofern es nicht Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegt;
Die gemäß den sektorspezifischen Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 1 benannten zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen von Unterabsatz 1 durch die regulierten Finanzunternehmen in der Union im Einklang mit den durch diese sektorspezifischen Gesetzgebungsakten übertragenen Befugnissen,
- d)
- ESG-Ratings, die von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, die nicht nach Titel II zugelassen oder anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- das ESG-Rating wird ausschließlich auf eigene Initiative des in der Union niedergelassenen Nutzers des ESG-Ratings ohne vorherige Kontaktaufnahme, Aufforderung, Werbung oder sonstige Initiative des ESG-Rating-Anbieters oder eines Dritten im Namen des Anbieters verbreitet; ein ESG-Rating, das in der Union von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter, dessen Marktanteil mit Blick auf seine ESG-Rating-Tätigkeiten in der Union wesentlich wird oder der über eine Website in mindestens einer Amtssprache der Union verfügt, die in internationalen Finanzkreisen nicht üblich ist, verbreitet wird, gilt nicht als auf ausschließlich eigene Initiative des Nutzers des ESG-Ratings verbreitet.
Die in Unterabsatz 1 genannte ausschließliche eigene Initiative eines ESG-Rating-Nutzers berechtigt einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter nicht, ESG-Ratings wiederholt an diesen Nutzer oder ESG-Ratings an andere Nutzer von ESG-Ratings in der Union weiterzugeben,
- ii)
- es gibt keinen Ersatz für die Ratings, die von einem nach dieser Verordnung zugelassenen ESG-Rating-Anbieter angeboten werden;
- e)
- die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung,
- f)
- gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegebene Ratings sowie ESG-bezogene Punktebewertungen oder Bewertungen, die im Rahmen der Kredit-Ratingmethoden oder als Beitrag oder Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung erstellt oder veröffentlicht werden,
- g)
- Produkte oder Dienstleistungen, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, einschließlich Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU,
- h)
- externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631,
- i)
- externe Bewertungen oder Käuferstellungnahmen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen sowie zu als nachhaltig vermarkteten Anleihen, Darlehen und anderen Arten von Schuldtiteln, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine vom Bewerter oder vom externen Anbieter von Käuferstellungnahmen abgegebenen ESG-Ratings enthalten,
- j)
- ESG-Ratings, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Behörden der Mitgliedstaaten abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
- k)
- ESG-Ratings, die von einem zugelassenen ESG-Rating-Anbieter abgegeben werden, wenn diese Ratings von einem Dritten veröffentlicht oder verbreitet werden,
- l)
- ESG-Ratings, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
- m)
- verpflichtende Offenlegungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
- n)
- Offenlegungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) 2020/852,
- o)
- ESG-Ratings, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, die nicht auf Investitionen, finanzielle Analysen oder die Entscheidungsfindung im Investitions- oder Finanzbereich ausgerichtet sind,
- p)
- Kennzeichnungstätigkeiten, sofern die den betreffenden Unternehmen, Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten gewährten Gütezeichen nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind,
- q)
- ESG-Ratings, die von gemeinnützigen Organisationen für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlicht oder verbreitet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe q unterliegen gemeinnützige Organisationen, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte oder Emittenten von bewerteten Objekten erheben oder die von Nutzern von ESG-Ratings Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, den Anforderungen dieser Verordnung.
(3) ESMA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) eingerichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) (gemeinsam bekannt als „Europäische Aufsichtsbehörden” ) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 offenzulegenden Informationen festgelegt werden, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Duplizierungen von Informationen zu verhindern, die bereits gemäß geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
- (**)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (***)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- (****)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (*****)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- (******)
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
- (*******)
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
- (********)
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
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