Artikel 3 VO (EU) 2024/3005
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „ESG-Rating” eine Stellungnahme, eine Punktebewertung oder eine Kombination aus beidem, die sich auf das Profil oder die Merkmale eines bewerteten Objekts mit Blick auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder auf die Exposition eines bewerteten Objekts gegenüber Risiken oder auf die Auswirkungen auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung bezieht und die sowohl auf einer etablierten Methodik als auch auf einem festgelegten, aus Rating-Kategorien bestehenden Rankingsystem beruht, unabhängig davon, ob ein solches ESG-Rating als „ESG-Rating” , als „ESG-Stellungnahme” oder als „ESG-Punktebewertung” bezeichnet wird;
- 2.
- „ESG-Stellungnahme” eine ESG-Bewertung, das auf einer regelbasierten Methodik und einem festgelegten, aus Ratingkategorien bestehenden Rankingsystem beruht, wobei ein Rating-Analyst direkt am Rating-Prozess beteiligt ist;
- 3.
- „ESG-Punktebewertung” eine anhand einer regelbasierten Methodik aus Daten abgeleitete ESG-Messgröße, die ausschließlich auf einem zuvor festgelegten statistischen oder algorithmischen System oder Modell beruht, ohne dass ein Rating-Analyst zusätzliche wesentliche analytische Daten beitragen würde;
- 4.
- „ESG-Rating-Anbieter” eine juristische Person, deren Tätigkeit die Ausgabe und die Veröffentlichung oder den Vertrieb von ESG-Ratings auf professioneller Basis umfasst;
- 5.
-
„reguliertes Finanzunternehmen in der Union” ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, bei dem es sich um folgende Unternehmensarten handelt:
- a)
- ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*),
- b)
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
- c)
- einen AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) und eines Verwalters des ELTIF im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates(****),
- d)
- eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG,
- e)
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG,
- f)
- ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG,
- g)
- eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341,
- h)
- eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009(*****) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde,
- i)
- einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird,
- j)
- einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG,
- k)
- eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(******);
- l)
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******),
- m)
- eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde,
- n)
- eine „Verbriefungszweckgesellschaft” im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(********),
- o)
- eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 dieser Richtlinie von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist,
- p)
- eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- q)
- ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********),
- r)
- ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**********),
- s)
- ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503,
- t)
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, der eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt,
- u)
- ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- v)
- ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402,
- w)
- einen Administrator von Referenzwerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- x)
- eine Ratingagentur im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
- 6.
- „Rating-Analyst” eine Person, die analytische Aufgaben für die Zwecke der Abgabe von ESG-Ratings ausführt;
- 7.
- „bewertetes Objekt” eine juristische Person, ein Finanzinstrument, ein Finanzprodukt, eine Behörde oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bzw. das im ESG-Rating ausdrücklich oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob ein solches Rating angefordert wurde, und unabhängig davon, ob die juristische Person, Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts Informationen für dieses ESG-Rating bereitgestellt hat;
- 8.
- „Finanzinstrument” sämtliche Instrumente, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind;
- 9.
- „Nutzer von ESG-Ratings” eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Agentur oder andere Einrichtung des öffentlichen Rechts, der ein ESG-Rating im Rahmen eines Abonnements oder einer anderen vertraglichen Beziehung zur Verfügung gestellt wird;
- 10.
- „zuständige Behörden” die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 30 der vorliegenden Verordnung benannten Behörden;
- 11.
- „Leitungsorgan” das Organ oder die Organe eines ESG-Rating-Anbieters, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des ESG-Rating-Anbieters festzulegen, die innerhalb des ESG-Rating-Anbieters die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen und die Personen umfassen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich führen;
- 12.
- „Geschäftsleitung” die Person oder Personen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich leitet/leiten, und das Mitglied oder die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des ESG-Rating-Anbieters;
- 13.
- „Gruppe von ESG-Rating-Anbietern” eine Gruppe von in der Union niedergelassenen Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU sowie aus miteinander verbundenen Unternehmen besteht, deren Tätigkeiten die Abgabe von ESG-Ratings einschließen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (**)
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
- (***)
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
- (****)
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
- (*****)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
- (******)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
- (*******)
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
- (********)
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
- (*********)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
- (**********)
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
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