Artikel 29 VO (EU) 2024/3005

ESMA

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung heraus und aktualisiert sie, einschließlich der Verfahren und detaillierten Voraussetzungen für die Delegation von Aufgaben.

(2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA spätestens am 2. Oktober 2025 in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung heraus und aktualisiert sie.

(3) Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung und berücksichtigt auch die von ihr gemäß dieser Verordnung ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und verhängten Geldbußen und Zwangsgelder. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Entwicklung des Markts für ESG-Ratings in der Union und eine Bewertung der Anwendung der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Drittlandsregelungen.

Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Jahresbericht vor.

(4) Die ESMA veröffentlicht jährlich auf ihrer Website eine Liste der ESG-Rating-Anbieter, die in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Register aufgeführt sind, mit Angabe ihres gesamten Marktanteils in der Union. Die Veröffentlichung umfasst eine Bestandsaufnahme der Marktstruktur einschließlich des Konzentrationsgrades und der Vielfalt der ESG-Rating-Anbieter.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 wird der Marktanteil anhand des mit ESG-Rating-Tätigkeiten auf Konzernebene in der Union erzielten Jahresumsatzes ermittelt.

(6) Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA und die EIOPA, bevor sie gemäß dieser Verordnung Leitlinien herausgibt und aktualisiert und Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegt.

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