Artikel 30 VO (EU) 2024/3005

Zuständige Behörden

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat spätestens am 2. April 2026 eine zuständige Behörde.

(2) Die zuständigen Behörden verfügen über eine Personalausstattung, die mit Blick auf Anzahl und Fachkenntnisse der Mitarbeiter für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung angemessen ist.

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