Artikel 10 VO (EU) 2024/369

Vertraulichkeit

(1) Der ECHA übermittelte Informationen gelten als nicht vertraulich und können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Informationen als vertraulich und dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:

a)
Informationen zur Identifizierung eines Antragstellers für den Fall, dass ein Vertreter benannt wurde;
b)
Informationen über den Herstellungsprozess von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und zementgebundenen Bestandteilen oder über den Herstellungsprozess an dem sie beteiligt sind;
c)
Informationen über etwaige Verbindungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten derselben Lieferkette;
d)
Informationen, die von einer anderen Einrichtung oder Agentur der Union oder einem Mitgliedstaat übermittelt wurden und für die von der Stelle, die diese Informationen der ECHA übermittelt hat, eine vertrauliche Behandlung zugesagt wurde;
e)
Informationen über eine Verunreinigung, es sei denn, diese Verunreinigung ist eine relevante chemische Spezies.

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